Anwaltsgerichtshof
Des Landes Nordrhein-Westfalen
Beschluss§
1 AGH 46/25
In der verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache
hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen durch
am 18.09.2026
beschlosssen:
Das Urteil des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofes vom 20.02.2026 wird gem. § 112c BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt und das Rubrum des Urteils um den Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt ergänzt.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.