Tenor§
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
§ 17 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b) TierSchG
1
G r ü n d e :(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
2
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl.
3
Angewendet wurden die im Tenor aufgeführten Bestimmungen.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.