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Amtsgericht Schweinfurt, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2021 – 2 C 699/20

Tenor Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten werden auf

404,00 €

(in Worten: vierhundertvier Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.10.2020 festgesetzt.

Entscheidungsgründe Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

159,00 €

Zahlung der Klagepartei

159,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

159,00 €

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

159,00 €

Gerichtskosten

159,00 €

Anwaltskosten

245,00 €

Summe

404,00 €