Tenor§
Die Rüge der Klägerin vom 30.12.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
12 C 1234/21
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Beschluss§
In dem Rechtsstreit
der Frau D., G.-straße, I.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V.,E.-straße, N.,
gegen
die Einzelunternehmen "F.", vertr.d.d. Inhaber C., P.-straße, L.,
Beklagte,
Gründe§
Die Rüge gemäß § 321 a ZPO ist zwar statthaft, aber unbegründet.
Die Begründung der Gehörsrüge greift nicht durch.
Das Gericht hat nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen.
Der Vertreter der Klägerin hat erst am Tag des Fristablaufs um 17:54 Uhr am 20.12.21 einen Fristverlängerungsantrag gestellt.
Zur Begründung wurde der eigene Urlaub des Prozessbevollmächtigten bis zum 10.12.21 sowie seine erhebliche Arbeitsüberlastung aufgeführt.
Dem Prozessbevollmächtigten hätte es insofern oblegen, nicht zehn Tage nach Urlaubsrückkehr zuzuwarten, um gleichsam "auf den letzten Drücker" einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.
Er konnte nicht erwarten, dass nach Ablauf der üblichen Dienstzeiten an diesem Tag der Antrag dem Richter noch vorgelegt würde; er konnte auch nicht sicher sein, dass dem Verlegungsantrag stattgegeben würde.
Bei Urteilsabfassung am Folgetag lag der Antrag nicht einmal der Geschäftsstelle vor, geschweige denn dem Richter.
Zur Erkundigungspflicht und zum Anwaltsverschulden bei Versäumung im Zusammenhang mit einer nicht verlängerten Frist wird auf die Kommentierung in Zöller/Greger § 233 ZPO Rn. 23 verwiesen.
Wiedereinsetzung kann allenfalls eine Arbeitsüberlastung begründen, wenn diese plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist; was vorliegend zu verneinen ist.
Mülheim an der Ruhr, 20.01.2022
Amtsgericht
X.