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Amtsgericht Geldern, Sonstige vom 06.01.2020 – KEV-3384-6

Rechtspfleger

ECLI:DE:AGGEL:2020:0106.KEV3384.6.00

Amtsgericht Geldern

Amtsgericht Geldern  Postfach 11 64 47591 Geldern

06.01.2020

……………

AktenzeichenKEV-3384-6

(bei Antwort bitte angeben)

Bearbeiter/in

Durchwahl

Grundbuchberichtigung

Grundbuchsache

Sehr geehrte………………..

es wird Bezug genommen auf Ihren Grundbuchberichtigungsantrag vom 16.12.2019.

Zum Nachweis Ihrer Erbberechtigung benötigen Sie einen Erbschein, der bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht- direkt oder über einen Notar zu beantragen ist.

Gründe§

Das Nottestament nach § 2249 BGB ist nach den Vorschriften des BeurkG zu errichten. Bei dem unterlassenen Vermerk, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde, handelt es sich um einen unheilbaren Formverstoß (vgl. Palandt, § 2249 Rdnr. 11).

Da somit keine wirksame in einer öffentlichen Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen vorliegt, ist zur Berichtigung  die Vorlage eines Erbscheins erforderlich, § 35 GBO

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtspfleger

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

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