Tenor§
Der Beschluss vom 15.08.2011 wird hinsichtlich des 5. Satzes des Tenors (Festsetzung des Verfahrenswertes) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 7.751,00 € festgesetzt wird.
Gründe§
Der Verfahrenswert ergibt sich aus folgenden Einzelwerten:
- Ehescheidung (6.459,00 €; Nettoeinkommen Antragstellerin: 1.500,00 €, Antragsgegner:
653,00 € x 3) § 43 FamGKG
- Versorgungsausgleich (1.292,00 €, 10 % des Wertes der Ehescheidung je Anrecht) § 50 FamGKG