Tenor§
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe§
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 02.05.2017.
4
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.