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Amtsgericht Brühl, Beschluss vom 08.09.2021 – 53 OWi-912 Js 976/20-119/20

Abt. 53

ECLI:DE:AGBM2:2021:0908.53OWI912JS976.20.00

Tenor§

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe§

Gegen den Betroffenen ist am 24.09.2019 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 29.08.2019 einer Ordnungswidrigkeit   schuldig gemacht zu haben.

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.