Tenor§
In der Strafvollstreckungssache gegen ... wird dem Verurteilten Herr Rechtsanwalt J-R F, B als Pflichtverteidiger beigeordnet, da gegen den Verurteilten Sicherungshaft vollstreckt wird (entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozessordnung).
Gründe§
1
Zwar wird gegen den Verurteilten Sicherungshaft gem. § 452 c StPO vollstreckt, jedoch ist entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen, weil vorliegend die Haftgründe des § 112 StPO Anwendung finden.