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Art 7 VO (EWG) Nr. 259/68

VO (EWG) Nr. 259/68

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im letzten Unterabsatz von Artikel 2 sowie in Artikel 102 Absatz 5 des Statuts bezeichneten Beamten, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl innehatten und auf die die Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Anwendung finden, können beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 50 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden.

(2) Die Beamten, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl innehatten und auf die die Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 angewandt werden, können beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 42 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden.