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Art 5 VO (EWG) Nr. 259/68

VO (EWG) Nr. 259/68

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Beamter, der von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist, hat Anspruch: a) für einen Zeitabschnitt von sechs Monaten auf eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezuege und

b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach der Tabelle in Absatz 2 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von - 85 v.H. seines Grundgehalts für den 7. bis 12. Monat,

- 70 v.H. seines Grundgehalts für den 13. bis 66. Monat,

- 60 v.H. seines Grundgehalts für die übrige Zeit.

Der Anspruch auf die Vergütung erlischt spätestens an dem Tag, an dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Um an Hand des Lebensalters des Beamten den Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch auf die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit anzuwenden ; dieser Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den vollen Monat abgerundet. >PIC FILE= "T0001779">

(3) Auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung wird der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts für das Land der Gemeinschaften festgelegte Berichtigungsköffizient angewandt, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.

Nimmt der Anspruchsberechtigte der Vergütung seinen Wohnsitz ausserhalb der Länder der Gemeinschaften, so wird auf die Vergütung der für Brüssel geltende Berichtigungsköffizient angewandt.

(4) Die Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit während dieses Zeitabschnitts werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Dienstbezuege übersteigen, die der Beamte in Ausübung seines Amtes erhalten hat. Auf diese Bezuege wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungsköffizient angewandt.

(5) Der Anspruch auf die Familienzulagen bleibt in voller Höhe bestehen, wenn der Beamte die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält.

(6) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, hat der Beamte für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften, sofern er den Beitrag entrichtet, der dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht, und sofern er nicht durch ein anderes System gegen das Krankheitsrisiko versichert werden kann.

(7) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der Beamte während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit die im Statut vorgesehenen Beiträge geleistet wurden. Für die Anwendung der Bestimmungen in Anhang VIII Artikel 5 des Statuts gilt diese Zeit als Dienstzeit.

Wird der Beamte von einem Organ der Europäischen Gemeinschaften erneut eingestellt, und erwirbt er dadurch neue Ruhegehaltsansprüche, so finden auf ihn während dieser neuen Dienstzeit die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung. Der Beamte kann jedoch beantragen, daß für den zum Zeitpunkt seiner Wiedereinstellung noch verbleibenden Teil des in Absatz 1 genannten Zeitabschnitts sein Beitrag zur Versorgungsordnung und seine Ruhegehaltsansprüche an Hand des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe berechnet werden, die er bei seiner früheren Tätigkeit erreicht hatte.

Für die Anwendung von Artikel 77 des Statuts wird der Fall des Beamten, der Anspruch auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung hat, dem des Beamten gleichgestellt, der aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

Nach Ablauf dieser Zeit hat der Beamte, sofern er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß die in Anhang VIII Artikel 9 des Statuts vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.

Bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung, auf welche die Witwe eines Beamten Anspruch hat, der während dieser Zeit verstirbt, sind die Bestimmungen des Artikels 79 Absatz 2 des Statuts anwendbar.

(8) Der Beamte hat für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Anhang VII Artikel 2 des Statuts Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, falls er nach den vorstehenden Vorschriften vor dem sechzigsten Lebensjahr Anspruch auf Ruhegehalt erworben hat.

(9) Für die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe braucht der Beamte nicht der Fristerfordernis in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts zu genügen.

(10) Für die Anwendung des Artikels 107 des Statuts sowie des Artikels 102 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird der Fall des Beamten, der von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist, dem des Beamten gleichgestellt, auf den die Artikel 41 und 50 des Statuts angewandt worden sind.