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Art 13 VO (EU) 2019/2072 — Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

VO (EU) 2019/2072

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird kein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der Union von Saatgut benötigt, welches beide der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) es unterliegt den Befreiungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder den Befreiungen gemäß Artikel 6a; und

b) es unterliegt weder den besonderen Anforderungen des Anhangs VIII oder des Anhangs X der vorliegenden Verordnung noch jenen, die in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.