Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar
a) über die Verwirklichung der folgenden nationalen Zielpfade, Ziele und Vorgaben:
1. indikativer Zielpfad für den jährlichen Primär- und Endenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 als nationaler Energiesparbeitrag zur Verwirklichung der unionsweiten Vorgabe für 2030 und die ihm zugrunde liegende Methode;
2. die Richtwerte der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden und Beiträge zu den Energieeffizienzzielen der Union im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU;
3. etwaige Aktualisierung der anderen nationalen Gesamtziele des nationalen Plans;
b) über die Durchführung der folgenden Politiken und Maßnahmen:
1. durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung des indikativen nationalen Beitrags zur Energieeffizienz bis 2030 sowie von anderen in Artikel 6 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Maßnahmen zur Erschließung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und andere Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz;
2. etwaige marktgestützte Instrumente, die Anreize für Energieeffizienzsteigerungen bieten, u. a. Energiesteuern, -abgaben und -zulagen;
3. nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7a und Artikel 7b der Richtlinie 2012/27/EU und gemäß Anhang III dieser Verordnung;
4. langfristige Renovierungsstrategien gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU;
5. Politiken und Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen im öffentlichen Sektor und Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hindernissen, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen erschweren;
6. etwaige regionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz;
7. unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV etwaige Finanzierungsmaßnahmen — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf dem Gebiet der Energieeffizienz auf nationaler Ebene;
c) gemäß Anhang IX Teil 2.