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Art 93 VO (EU) 2016/429 — Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde registriert

a) Betriebe in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Unternehmer die gemäß Artikel 84 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;

b) Transportunternehmer in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Transportunternehmer die gemäß Artikel 87 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;

c) Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen, in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der betreffende Unternehmer die gemäß Artikel 90 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat.

Die zuständige Behörde weist jedem der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer eine individuelle Registrierungsnummer zu.