Abweichend von Artikel 90 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Unternehmern, die Auftriebe durchführen, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem nach Artikel 92 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.