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Art 93 VO (EG) Nr. 6/2002 — Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsgeschmacksmustergerichte sind

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 79 Absatz 1 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 81 genannten Klagen betreffend Unionsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Geschmacksmuster in diesem Staat betreffen.

(2) Ist nach Artikel 79 Absatz 1 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 81 genannten Klagen, die ein Unionsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.