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§ 13 AGFlurbG (Sachsen) — (Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl der an das Flurbereinigungsgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richter und ihrer Stellvertreter. § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein anderer Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts entscheidet.

(2) Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter nach Absatz 1 stellt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen auf. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der Beisitzer und Stellvertreter betragen. Aus dieser Liste beruft der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die ehrenamtlichen Richter und mehrere Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren.

(3) Als ehrenamtliche Richter sind Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen des § 139 Abs. 3 FlurbG erfüllen.

(4) Die Vorschlagsliste ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vorzulegen.