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§ 3 BAföG (Sachsen) — Zuständigkeiten

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Landesbehörde zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ( BAföG-TeilerlaßV ) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129) geändert worden ist.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Kultus.

(5) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

(6) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 3 Abs. 4 BAföG trifft die Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium.

(7) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

(8) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Leistungsbescheide der Studentenwerke die Finanzämter Vollstreckungsbehörden. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Schuldner im Freistaat Sachsen weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Studentenwerk seinen Sitz hat, örtlich zuständig.

(9) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist zuständig für die Ausbildungsförderung in den durch § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) bestimmten Ländern.