(1) Wer die Aufnahmevoraussetzung für das Fach Englisch gemäß § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 erfüllt hat, ist zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtet. Die Leistungen in diesem Fach werden bewertet.
(2) § 20 Absatz 1 findet bezogen auf die Jahresnote im Fach Englisch keine Anwendung. D iese Jahresnote wird nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen.