(1) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie ist schriftlich bekanntzugeben.
(2) An den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 wird die Bewerberin oder der Bewerber mit der Aufnahmeentscheidung aufgefordert, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1129, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen und die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachzuweisen. Sind die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 bei der Aufnahmeentscheidung unvollständig, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die fehlenden Unterlagen innerhalb der Frist nachzureichen sind.
(3) Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Satz 1
1. die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt oder
2. der Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses nicht erbracht wird.
Die Aufnahmeentscheidung ist auch dann unverzüglich zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich mitzuteilen, ob der Ausbildungsplatz in Anspruch genommen wird. Anderenfalls gilt der Ausbildungsplatz als nicht in Anspruch genommen.
(5) Für zusätzliche und von § 3 Absatz 2 Satz 1 abweichende Nachweise, die nach Maßgabe von Teil 2 erforderlich sind, gelten die Absätze 2 bis 3 entsprechend.
(6) Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.