nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 BFSO (Sachsen) — Geltungsbereich

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen, einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten medizinischen Berufsfachschulen, die Ausbildung und Prüfung an den staatlich anerkannten Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, nach Maßgabe von Absatz 2 und die Schulfremdenprüfung.

(2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1, Abschnitt 2 mit Ausnahme von § 4, § 6 Absatz 1 und Absatz 4 bis 6 sowie von § 8, Abschnitt 3, die Abschnitte 4 bis 7, Abschnitt 8 mit Ausnahme von § 38, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 50, 60 und 70 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.