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Art 6 RL (EU) 2017/541 — Anwerbung für terroristische Zwecke

RL (EU) 2017/541

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmung einer anderen Person dazu, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i oder in Artikel 4 aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.