(1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2028 sicher, dass Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften die in Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;
ii) die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
iii) die Größenklasse des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich OGAW eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.
(3) Damit die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Ab dem 10. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige nationale Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;
iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5) Ab dem 10. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 99b Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;
ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.