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Art 82b RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2028 sicher, dass Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften die in Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) die Größenklasse des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich OGAW eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

(3) Damit die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Ab dem 10. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige nationale Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;

ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;

iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Ab dem 10. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 99b Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,

iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.