(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden. Im Hinblick auf die Unterscheidung beziehen die Anbauprüfungen zumindest die verfügbaren vergleichbaren Sorten ein, die in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 bekannt sind. Für die Anwendung des Artikels 9 werden andere verfügbare vergleichbare Sorten einbezogen.
(2) Nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Folgendes festgelegt:
a) die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten mindestens zu erstrecken haben;
b) die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen;
c) zweckdienliche Vorkehrungen für die zur Beurteilung des landeskulturellen Wertes durchzuführenden Anbauprüfungen; mit diesen Vorkehrungen kann Folgendes festgelegt werden:
— die Verfahren, nach denen alle oder mehrere Mitgliedstaaten vereinbaren können, im Rahmen der Amtshilfe in diese Anbauprüfung auch Sorten einzubeziehen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Zulassungsantrag gestellt wurde, sowie die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen;
— die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten;
— die Auswirkungen der Ergebnisse dieser Anbauprüfung;
— die Normen in Bezug auf die Unterrichtung über die Anbauprüfungen im Hinblick auf die Beurteilung des landeskulturellen Wertes.
(3) Falls die Prüfung von Hybriden und synthetischen Sorten eine Prüfung der genealogischen Komponenten erfordert, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Prüfung der genealogischen Komponenten und deren Beschreibung auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten werden.
(4)
a) Genetisch veränderte Sorten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG unterzogen.
b) Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere einschlägige Elemente den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG entsprechen, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung dürfen genetisch veränderte Sorten nur in einen einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 90/220/EWG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind.
c) Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe a) genannte Verordnung in Kraft getreten ist.
d) Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte, die zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 13 ) bestimmt ist, nur zugelassen wird, wenn sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassen wurde.