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§ 6c PAngV — Entgeltliche Finanzierungshilfen

Preisangabenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.05.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.