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§ 16 MADG — Einschränkung von Grundrechten

MAD-Gesetz

Historische Fassung: Stand 06.01.2024 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.