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§ 64a ZustV (Bayern) — Prostituiertenschutzgesetz

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, hinsichtlich § 9 Abs. 2 ProstSchG auch die Polizei. Für den Vollzug des § 10 ProstSchG sind abweichend von Satz 1 die Gesundheitsämter zuständig.