(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) Die Regelungen des § 13 finden entsprechende Anwendung und zwar auch in den Fällen, in denen die Feststellung des Qualifikationserwerbs für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gemäß § 75 erfolgte. Darüber hinaus finden die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 und Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 entsprechende Anwendung.