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§ 6 ZustV-FM (Bayern) — Jubiläumszuwendungen

StMFH-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter ihres Dienstbereichs übertragen, soweit diese Behörden für die Abordnung (§§ 1 und 2) zuständig sind.