§ 1100 ZPO — Mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung

Stand: 20.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar.

(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.