(1) Die Studienseminare werden vom Staatsministerium an hierfür geeigneten Gymnasien eingerichtet. Sie gliedern sich nach Fächerverbindungen in einzelne Fachseminare; bei Fächerverbindungen mit einer geringen Zahl von Seminarteilnehmern können auch mehrere Fächerverbindungen zu einem Fachseminar zusammengefaßt werden. Die allgemeine Ausbildung erfolgt gemeinsam für alle Fachseminare eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars.
(2) Der Leiter der Seminarschule ist zugleich Vorstand des Studienseminars. In besonderen Fällen bestellt das Staatsministerium einen „Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars“ (§ 10).
(3) Das Staatsministerium bestellt geeignete Lehrer der Seminarschule bzw. der Schule, an der die Ausbildung teilweise erfolgt (§ 7 Abs. 2 Halbsatz 2), als Seminarlehrer und für jedes Fachseminar einen Seminarlehrer, dem die Ausbildung in einem einschlägigen Fach obliegt, als Seminarleiter.
(4) Die Bestellungen nach Absatz 3 gelten jeweils für die Dauer eines Ausbildungsjahrgangs. Vertretungen regelt im Einzelfall das Staatsministerium.
(5) An den Einsatzschulen wird der Studienreferendar in jedem Fach, in dem er eingesetzt ist, durch einen Betreuungslehrer (§ 14) betreut.
(6) Der Vorstand des Studienseminars kann zusätzlich jeden an der Seminarschule tätigen Lehrer zur gelegentlichen Mitwirkung im Studienseminar heranziehen.
(7) Die für die allgemeine und fachspezifische Ausbildung zuständigen Seminarlehrer sind Vorgesetzte des Studienreferendars; solange der Studienreferendar einer anderen Schule zugeteilt ist, ist auch der Leiter dieser Schule Vorgesetzter. Dienstvorgesetzter des Studienreferendars ist der Vorstand des Studienseminars.