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§ 12 WeinAlkoAbsV — Muster, Vordrucke

Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten . Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.