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§ 6 WaldorfPVO (Sachsen) — Prüfungsgegenstände für den Erwerb des Realschulabschlusses

Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich

1. nach Wahl des Prüfungsteilnehmers auf

a)

eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch und

b)

eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie

2. auf die Fächer Physik, Chemie und Biologie.

Sie kann fachpraktische Teile enthalten. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ersetzt die Schulaufsichtsbehörde die mündliche Prüfung

1. in einem Fach durch die Leistungen der Jahrgangsstufe 12 in diesem Fach, wenn die Anforderungen an diese Leistungen den Prüfungsanforderungen gleichwertig sind, und

2. in einem der in Satz 1 Nummer 2 genannten Fächer durch die Jahresarbeit, die der Prüfungsteilnehmer in der Jahrgangsstufe 12 erarbeitet hat.

Wird einem Antrag gemäß Satz 2 entsprochen, ist der Prüfungsausschuss an die Bewertung der Leistungen durch die Waldorfschule gebunden.

(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend, wenn nicht eine Ersetzung gemäß Absatz 2 Satz 2 erfolgt.