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§ 19a WODrittelbG — Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 12.08.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.