Für die Wahl der Stufenvertretung gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 43 nichts anderes ergibt.
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Für die Wahl der Stufenvertretung gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 43 nichts anderes ergibt.