(1) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Stimmscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 33 Absatz 8 Satz 2 und § 34 Absatz 1 sowie eingenommene Stimmbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Stimmberechtigtenverzeichnissen, Stimmscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 33 Absatz 8 Satz 2 und § 34 Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebietes und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei dem Verdacht von Abstimmungsstraftaten und bei der Prüfung der Abstimmung durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten vor. Dasselbe gilt für Auskünfte aus Unterschriftenbogen für Volksanträge und Volksbegehren.