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§ 61 VVVGVO (Sachsen) — Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher der Gemeinde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, meldet die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege, zum Beispiel telefonisch oder auf elektronischem Wege, erstattet. Sie enthält die in § 56 Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Angaben.

(3) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen gemäß Absatz 1 das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Stimmkreis. Sie oder er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 65 Absatz 4) das vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter mit.

(4) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet.

(5) Die Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse bekannt.

(6) Die Schnellmeldungen der Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher, Gemeinden, Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter werden nach dem Muster der Anlage 14 erstattet. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Sie oder er kann auch anordnen, dass die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter und ihr oder ihm mitzuteilen sind. Die so mitgeteilten Ergebnisse darf die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Abstimmungsergebnisses berücksichtigen, wenn die Mitteilung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.