Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 Absatz 1 gibt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 62) anderen als den in § 61 genannten Stellen durch die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes nicht mitgeteilt werden.