(1) Die vertragschließenden Länder werden Aufgaben des Mess- und Eichwesens privatisieren, sobald die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen. Im Übrigen findet § 6 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBI. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3955, 3961, dieses wiederum geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2166), Anwendung.
(2) Die vertragschließenden Länder werden im gemeinsamen Landesamt bis zum 1. Januar 2005 die Kosten- und Leistungsrechnung als ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument einführen.
(3) Die vertragschließenden Länder werden im Jahre 2006 erstmalig, danach alle zwei Jahre prüfen, ob eine Umwandlung des gemeinsamen Landesamtes in einen Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnungen wirtschaftlich zweckmäßig ist.