Die obersten Landesjustizbehörden bestimmen durch Verwaltungsvereinbarung
die nach Artikel 1 Absatz 1 in den Einrichtungen zu bildenden Behandlungsschwerpunkte,
das Nähere zum Verteilungsverfahren nach Artikel 3,
das Nähere zu den Kosten und zum Abrechnungsverfahren nach Artikel 4.