Der Ständige Ausschuß hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann
gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abgeben;
etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Artikel 23 vorgeschlagene Änderungen prüfen;
auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;
alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die nach Artikel 25 an ihn verwiesen wird;
gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Artikel 29 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem übereinkommen eingeladen werden.