(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 zuwiderhandelt;
Handlungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 ohne die
erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.