§ 4 VO-ID212852 (Brandenburg) — Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem

Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Bodenbestandteile abzubauen;

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu

beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen Mulm- und

Erdniedermoor angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des

Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;

Binnendünen, Trockenrasen, Feuchtwiesen, feuchte Hochstaudenfluren,

Seggen- und Röhrichtmoore, Bruch- und Auenwälder, Restbestockungen

naturnaher Waldgesellschaften, Quellbereiche, Kleingewässer, naturnahe,

unverbaute Bach- und Flussläufe sowie Alt- und Totarme nachteilig zu

verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Höhlenbäume, Hecken,

Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder

Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;

in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als

fünf Meter zu nähern.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu

verunstalten oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,

bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer

beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder

Anzeige bedürfen, sowie Stege zu errichten oder wesentlich zu

verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu

versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder

anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher

Produkte;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen

anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu

verändern;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und

gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen;

ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher

Produkte;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

die Bodenbedeckung auf Acker- oder Grünland abzubrennen;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische

Gehölzpflanzungen vorzunehmen;

außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und

gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten, Ferien-

und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder

zu betreiben.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu

erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht

verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem Schutzzweck nach

§ 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit

Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.