(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem
Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen Mulm- und
Erdniedermoor angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des
Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
Binnendünen, Trockenrasen, Feuchtwiesen, feuchte Hochstaudenfluren,
Seggen- und Röhrichtmoore, Bruch- und Auenwälder, Restbestockungen
naturnaher Waldgesellschaften, Quellbereiche, Kleingewässer, naturnahe,
unverbaute Bach- und Flussläufe sowie Alt- und Totarme nachteilig zu
verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Höhlenbäume, Hecken,
Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder
Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als
fünf Meter zu nähern.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
verunstalten oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, sowie Stege zu errichten oder wesentlich zu
verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher
Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu
verändern;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und
gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen;
ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher
Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
die Bodenbedeckung auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und
gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten, Ferien-
und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder
zu betreiben.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem Schutzzweck nach
§ 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.