(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 zuwiderhandelt oder
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 erforderliche
Genehmigung vornimmt oder
den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können
gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.