(1) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. rheinische und westfälische Landesgeschichte sowie Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen,
2. Archivkunde,
3. Staats- und Verfassungsrecht, Behördenaufbau,
4. allgemeines Verwaltungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Haushaltsrecht.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildende, die in den unter Absatz 1 genannten Fachgebieten unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsaufgaben vorzuschlagen.
(4) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden. In Ausnahmefällen ist eine Gemeinschaftsprüfung zulässig. In der Gemeinschaftsprüfung sollen nicht mehr als drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für jeden Kandidaten in der Regel 60 Minuten.
(6) Die Leistungen in den einzelnen Gebieten sind nach § 20 zu bewerten; die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Aus dem Durchschnitt ergibt sich die Gesamtnote der mündlichen Prüfung. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote der mündlichen Prüfung einen Punktwert von mehr als 4,5 erhält.