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§ 15 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilungen

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Ausbildung in jeder der in § 14 Absatz 1 genannten fachpraktischen Studienzeiten ist von der Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach § 10 Absatz 3 eine Beurteilung (Anlage 3) zu fertigen und nach Bekanntgabe der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und dem Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter auszuhändigen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 20 genannten Noten abschließen.

Kapitel 3

Archivarische Staatsprüfung