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§ 52 VAGBbg (Brandenburg) — Ausfertigung und Verkündung

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhält der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes die erforderliche Mehrheit, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes nach Ablauf des Verfahrens nach § 53 unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.