§ 20 UrhDaG — Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Stand: 14.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verpflichtung des Diensteanbieters, bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.