Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,
b) die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.