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Art 11 UZK — Übertragung von Durchführungsbefugnissen

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Zollbehörde für die Registrierung gemäß Artikel 9 zuständig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.